Satzung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
(1) Der Verein wurde am 01.01.2025 gegründet und führt den Namen Pferdeprofi Schleswig-Holstein (Kurzform Pferdeprofi SH). Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 23795 Bad Segeberg und wird in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
(4) Änderungen des Vereinsnahmens oder des Vereinssitzes bedürfen einer Satzungsänderung und müssen von der Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen werden.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 14).
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein bezweckt:
a) die Förderung des Sports (§ 52 (2) Nr. 21 AO);
b) die Förderung des Tierschutzes (§ 52 (2) Nr. 14 AO);
c) die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes (§ 52 (2), Nr. 8 AO)
d) die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 (2); Nr. 4 AO)
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Gesundheitsförderung, sportliche Betätigung und Lebensfreude aller Menschen, insbesondere der Jugend, durch Reiten, einschließlich therapeutischem Reiten, dem Ausreiten sowie Fahren und Voltigieren;
b) die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
c) ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen sowie die Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes;
d) die Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder;
e) Aus-/ Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen Mitarbeitern;
f) die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Landschaftsschäden;
g) die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
h) die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet;
i) die Erhaltung des Pferdes und des Pferdesports, insbesondere des Reit- und Fahrsportes, als Kulturgut;
j) Sensibilisieren für Fragen des Tierschutzes in seinen vielfältigen Erscheinungsformen, insbesondere durch Aufklärung über die richtige und artgerechte Haltung, Fütterung sowie den tiergerechten Umgang mit Pferden als Partner in Sport und Freizeit und Ausbildung;
k) die Aufklärung über den Reit- und Pferdesport, die Bezüge zu Natur- und Umweltschutz, insbesondere der Tierhaltung als Bestandteil von Landschaftspflege und Teil der Nährstoffkreisläufe;
l) Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich;
m) Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit.
§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt und bereit ist, die Satzung und Geschäfts-/Beitragsordnung anzuerkennen.
(2) Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Minderjährige können nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglied werden. Die Zustimmung ist dem Aufnahmeantrag schriftlich beizufügen.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigung von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(5) Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des betroffenen Mitglieds der Vorstand. Insbesondere können folgende Gründe einen Ausschluss rechtfertigen: Schwerwiegender Verstoß gegen Satzung, Geschäfts-/Beitragsordnung, vereinsschädigendes Verhalten oder Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags.
(6) Ein Mitglied wird automatisch ausgeschlossen, wenn einer der folgenden Umstände eintritt: Bei nicht gezahltem Mitgliedsbeitrag 30 Tage nach der zweiten Mahnung
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Rückzahlung geleisteter Beiträge besteht nicht.
(9) Die Zahl der Mitglieder darf nicht unter sieben sinken, da anderenfalls die Rechtsform des eingetragenen Vereins gemäß § 56 BGB entfällt. Sollte diese Mitgliederzahl unterschritten werden, ist der Vorstand verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Beratung über die Zukunft des Vereins einzuberufen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie die von den Vereinsorganen beschlossenen Ordnungen einzuhalten.
(2) Jedes Mitglied hat die Aufgabe, den Vereinszweck aktiv zu unterstützen und nach Möglichkeit am Vereinsleben mitzuwirken.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(4) Jedes Mitglied besitzt in der Mitgliederversammlung gleiches Stimm- und Wahlrecht, sofern die Satzung keine gesonderten Regelungen für bestimmte Mitgliedergruppen vorsieht.
(5) Abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder eine gesicherte elektronische Wahlform ausüben.
(6) Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Angebote des Vereins zu nutzen sowie an Veranstaltungen teilzunehmen, soweit diese nicht ausdrücklich auf bestimmte Gruppen beschränkt sind.
§ 5a Verpflichtung gegenüber dem Pferd
(1) Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
a) die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
b) den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
c) die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
(2) Auf Turnieren (Pferdeleistungsschauen und Breitensportlichen Veranstaltungen) unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
(3) Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
§ 5b Verpflichtung gegenüber anderen Personen
(1) Der Verein verurteilt bei der Förderung und Ausbildung aller Pferdesportler jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie seelischer, körperlicher oder sexualisierter Art ist.
(2) Wer in Ausübung seiner Funktion mit Bezug zum Verein regelmäßig in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen kann, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er eine der in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftaten begeht. Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ersetzt im Vereinsstrafverfahren die Feststellung der Tatbegehung.
(3) Wer im Zusammenhang mit dem Vereinsleben eine der in Abs. 1 genannten Straftaten begeht, kann mit einem Verweis, einer Geldbuße, einem zeitlichen Verbot für die Ausübung von Ehrenämtern im Verein oder mit Ausschluss aus dem Verein belegt werden.
(4) Mit einem Verbot für die Ausübung von Ämtern im Verein, mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € oder einem Verweis kann bestraft werden, wer den im Verein geltenden Ethikcode im Hinblick auf die Vermeidung sexueller Gewalt im Vereinsleben, also namentlich die notwendige Distanz, die Intimsphäre und die persönlichen Schamgrenzen der anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie anderen Vereinsmitgliedern in einer Weise missachtet, die geeignet ist, die betroffene(n) Person(en) in seiner/ihrer Selbstbestimmung spürbar zu beinträchtigen. Im Wiederholungsfall oder in schweren Fällen ist der Ausschluss aus dem Verein möglich.
(5) Begründen Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine Tat nach Abs. 1 bis 3 begangen hat, kann das zuständige Vereinsorgan vorläufige Maßnahmen zum Schutz der anderen Vereinsmitglieder bis zur Dauer von sechs Monaten treffen, es kann insbesondere alle zustehenden Rechte und Berechtigungen suspendieren oder beschränken. Besteht der Verdacht fort, kann die einstweilige Verfügung durch besonderen Beschluss des Vereinsorgans verlängert werden.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder des Vereins können dazu verpflichtet werden, zur Finanzierung des Vereinszwecks Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und sonstiger Umlagen wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann auch Beitragsermäßigungen oder Befreiungen für bestimmte Mitgliedsgruppen beschließen.
(3) Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich, halbjährlich oder quartalsweise zu entrichten. Die Zahlungsweise wird durch die Mitgliederversammlung oder eine gesonderte Beitragsordnung festgelegt.
(4) Zur Deckung außergewöhnlicher Ausgaben kann die Mitgliederversammlung einmalige Sonderumlagen beschließen, sofern diese für die Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlich sind.
(5) Die folgenden Mitgliedsgruppen sind von der Beitragspflicht befreit: Ehrenmitglieder, Fördermitglieder, ggf. Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen durch Beschluss des Vorstands.
§ 7 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung sowie Ausschüsse.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet insbesondere über:
a) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
b) die Wahl und Entlastung des Vorstands,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) die Genehmigung des Jahresabschlusses und Haushaltsplans.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des Vorstands sind in einem gesonderten Paragraphen geregelt.
(4) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Fachausschüsse oder Arbeitsgruppen einrichten, um spezielle Aufgaben oder Projekte des Vereins umzusetzen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder der Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich die Einberufung beantragt. In diesem Fall muss die Versammlung innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.
(3) Die Einladung gilt als fristgerecht eingegangen, wenn sie spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform (z.B. per eMail) versendet wurde. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
(4) Eine ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(5) Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ganz oder teilweise als Online-Veranstaltung stattfindet. Die Mitglieder können in diesem Fall ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.
(6) Bei Online-Mitgliederversammlungen muss der Vorstand sicherstellen, dass:
a) nur Vereinsmitglieder Zugang haben,
b) die teilnehmenden Mitglieder eindeutig identifizierbar sind (z.B. durch Klarnamen oder Mitgliedsnummer),
c) eine geheime Abstimmung sichergestellt ist, falls erforderlich,
d) die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und den nationalen Datenschutzgesetzen erfolgt.
(7) Die Versammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. Ist der erste Vorsitzende verhindert, übernimmt der zweite Vorsitzende die Leitung. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
(8) Der Schriftführer führt das Versammlungsprotokoll. Ist dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Ersatzschriftführer.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
(10) Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden von:
a) jedem stimmberechtigten Mitglied,
b) dem Vorstand.
(11) Anträge müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
(12) Dringlichkeitsanträge können in der Mitgliederversammlung nur zugelassen werden, wenn diese mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
Nicht zulässig als Dringlichkeitsantrag sind:
a) Anträge auf Abwahl des Vorstands,
b) Satzungsänderungen,
c) Auflösung des Vereins.
§ 8a Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands,
c) die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
e) die Jahresrechnung,
f) die Entlastung des Vorstandes,
g) die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
h) die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
i) Ausschluss und Beschwerden von Mitgliedern.
§ 9 Stimmrecht und Wahlberechtigung
(1) Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besitzt ein uneingeschränktes Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitgliedern – durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
(4) Satzungsänderungen oder Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Zustimmung von mindestens 75% der abgegebenen gültigen Stimmen (§ 33 BGB).
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden sowie dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Zusätzlich können weitere Vereinsmitglieder durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden. Ferner werden folgende Vorstandspositionen bestimmt: Schriftführer, Platzwart, Jugendwart, Pressesprecher
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt. Die Mitgliederversammlung kann weiteren Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgevorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
(4) Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus und haben Anspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen.
§ 10a Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Er entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, sowie diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse für bestimmte Aufgaben einzusetzen. Zusätzlich ist es dem Vorstand erlaubt, verbindliche Ordnungen, insbesondere eine Finanzordnung oder eine Geschäftsordnung, zu erlassen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 11 Ehrenmitgliedschaft
(1) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(2) Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerrufen werden. Gründe für den Widerruf sind insbesondere Verstöße gegen die Interessen des Vereins, vereinsschädigendes Verhalten oder sonstige schwerwiegende Gründe.
§ 12 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Amtszeit von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand oder in einem Ausschuss innehaben.
(2) Die Kassenprüfer sind unabhängig und prüfen die Kassenführung und Buchhaltung des Vereins. Sie kontrollieren insbesondere die ordnungsgemäße Buchführung, die Übereinstimmung der Ausgaben mit der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie die sachgerechte Mittelverwendung. Mindestens einmal pro Geschäftsjahr ist eine umfassende Kassenprüfung durchzuführen.
(3) Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfbericht vor und beantragen bei ordnungsgemäßer Buchführung die Entlastung des Vorstands.
(4) Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen und muss spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres abgeschlossen sein. Das Ergebnis ist der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 13 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Kreisverband, im Regionalverband, im Landespferdesportverband, in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. sowie im Landessportbund ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:
Name, Adresse, Nationalität, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung, Mitgliedschaft in anderen Pferdesportvereinen, Zeiten der Vereinszugehörigkeit, erworbene Titel, sportliche Erfolge
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Zu Verwaltungs- und Organisationszwecken bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes erforderliche Daten betroffener Vereinsmitglieder werden an den zuständigen Verband zur Verfügung gestellt: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
(6) Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
(9) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
§ 14 Vereinsauflösung und Vermögensverteilung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung Bedarf der einstimmigen Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an den Pferdesportverband Schleswig Holstein oder eine andere steuerbegünstigte Organisation, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Sinne der reitsportlichen Förderung zu verwenden hat.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die Liquidatoren des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren bestellen.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form am 01.01.2025 von der Mitgliederversammlung des Verein beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Zur rechtswirksamen Annahme dieser Satzung unterzeichnen zehn Gründungsmitglieder:
Der Vorstand
Bad Segeberg, den 01.01.2025